2015-42

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Partei X AG, natürliche Person A
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit
Zusammenfassung

Gegenüber der X AG bestand der Verdacht, dass sie als Eigenhändlerin den Schwellenwert von 5 Mrd. CHF kontinuierlich und wiederholt überschritten und dadurch eine Tätigkeit als Effektenhändlerin ohne Bewilligung der FINMA ausgeübt hatte. Weiter gab es Hinweise, die X AG habe durch ihr Handelsgebaren den Preis der von ihr gekauften oder verkauften Effekten zu ihren Gunsten beeinflusst und dadurch gegen die Marktverhaltensregeln verstossen. Der Bericht des von der FINMA eingesetzten Untersuchungsbeauftragten bestätigte beide Verdachtsmomente. Die FINMA stellte in ihrer Verfügung fest, dass die X AG einer unterstellungspflichtigen Tätigkeit nach Börsengesetz nachging. Sie betrieb einen unbewilligten Effektenhandel (Art. 10 BEHG) und erfüllte die Voraussetzungen für die nachträgliche Erteilung einer Bewilligung nicht. Die X AG war mehrere Jahre über dem definierten Schwellenwert von 5 Mrd. CHF aktiv; 2011 bis 2014 überschritt sie diesen deutlich, d.h. im Umfang von 10–40%. A verantwortete als Eigentümer und einziges Organ der X AG massgeblich diese unbewilligte Tätigkeit. Weil gegen A und die von der X AG beschäftigten Händler B und C im gleichen Sachzusammenhang je einzelne Enforcementverfahren eröffnet worden sind, konnte aus verfahrensökonomischen Gründen von einer Beurteilung der Thematik Marktverhalten auf Stufe X AG abgesehen werden. Die FINMA wird die Frage, ob die X AG und/oder ihre Händler durch ihre Handelspraktika gegen Marktverhaltensregeln verstossen haben, in den jeweiligen Enforcementverfahren gegen die natürlichen Personen aufarbeiten und allfällige Massnahmen anordnen.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 36 BEHG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A für die Dauer von 3 Jahren (Art. 34 FINMAG).

Rechtskraft

Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-687/2016 vom 27. Februar 2020 (rechtskräftig).

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Entscheiddatum 17.12.2015
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