2015-38

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Partei X AG, Y GmbH, natürliche Person A
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen
Zusammenfassung

Die X AG hatte bei ihren rund 700 Partizipanten für den Kauf von «Unterlizenzen» zweier ausländischer Wort- und Bildmarken geworben. Die ausländische Y GmbH verwendet diese Marken für ihre Geschäftstätigkeit. Mit der Investition erhielten die Partizipanten das Recht auf eine jährliche Nutzungsgebühr seitens der Y GmbH, ohne weitere Rechte und Pflichten; bei Vertragsende hatten sie Anspruch auf Rückzahlung ihrer Investition. Das Angebot war verbunden mit einem Vertrag zum Abkauf der Partizipationsscheine durch die Y GmbH, zusammen mit einer einmaligen Dividende, zahlbar innerhalb von 10 Jahren. Von diesem Angebot machten 10 Partizipanten Gebrauch, fünf weitere bekundeten ihr Interesse an einer Investition. Beide Gesellschaften wurden durch A als einziges Organ geführt. Dazu ist die Y GmbH Inhaberin der X AG. Damit haben die X AG sowie die Y GmbH als Gruppe ohne erforderliche Bewilligung Publikumseinlagen im Sinne von Art. 1 BankG entgegengenommen und für diese Tätigkeit Werbung betrieben. Für die Ausübung der unterstellungspflichtigen Tätigkeit war A als einziges Organ der X AG sowie Geschäftsführer der Y GmbH verantwortlich.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation der X AG und Konkurseröffnung über die X AG (Art. 37 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 BankG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A für die Dauer von 3 Jahren (Art. 34 FINMAG).

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Kommunikation -
Entscheiddatum 29.10.2015
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