2015-36

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Partei X AG, Zweigniederlassung der ausländischen Y Ltd. (nachfolgend: «ZN Y Ltd.»), Z AG, A (einziges Organ der X AG, der ZN Y Ltd. sowie der Z AG)
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen
Zusammenfassung

Die X AG, die ZN Y Ltd., die Z AG sowie A (gemeinsam nachfolgend: «Gesuchsteller») ersuchten die FINMA um Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 24.4.2015 (vgl. Fall 26). Als Begründung führten sie an, zwei ausländische von A dominierte Gesellschaften hätten mit den Anlegern neue Verträge nach ausländischem Recht abgeschlossen, die das anwendbare ausländische Aufsichtsrecht respektierten. Zudem seien den entsprechenden Anlegern als Ersatz neue Baumbestände übertragen worden. Darüber hinaus verlangten die Gesuchsteller die Zustimmung der FINMA zur Übertragung aller Rechte und Pflichten der Anleger aus ihren alten Verträgen mit der X AG auf die ausländische W GmbH. Diese würde dann im Konkurs der X AG für ihre Forderungen eine Rangrücktrittserklärung abgeben. Die FINMA lehnte das Wiedererwägungsgesuch ab. Die neuen Verträge und die weiteren Vorschläge der Gesuchsteller änderten nichts am Liquidationsgrund – der schweren Verletzung von Aufsichtsrecht (Bankengesetz). Auch brachten die Gesuchsteller keine ausreichenden Gründe für den Widerruf des Konkurses vor.

Massnahmen

Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs (Art. 58 VwVG).

Rechtskraft

Gegen die Verfügung in der Hauptsache erhobene Beschwerden wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-2757/2015, B-3484/2015 vom 21.3.2016. Eine gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, vgl. Urteil BGer 2C_352/2016 vom 9.12.2016.

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Entscheiddatum 10.08.2015
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