2015-22

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Partei Mitarbeiter A bei der Bank X
Bereich Marktaufsicht
Thema Berufsverbot/Tätigkeitsverbot
Zusammenfassung

Mitarbeiter A war bei der Bank X für strukturierte Produkte im Bereich Devisen tätig. Mit Verfügung gegen die Bank (siehe Fall 29-2014) hatte die FINMA im Jahr 2014 unter anderem festgestellt, dass Mitarbeiter auf Devisentransaktionen, die in Zusammenhang mit einem bankinternen Produkt erfolgten, exzessiv und treuwidrig Mark-ups (Aufschläge auf den Einstandspreisen) erhoben. Die Anleger hatten von den Markups keine Kenntnis und brauchten vernünftigerweise nicht mit diesen zu rechnen. Indem Mitarbeiter A zulasten der Anleger selber Mark-ups erhob und dasselbe Verhalten durch andere Mitarbeiter zuliess, war er im Sinne von Art. 33 FINMAG für die schwere Verletzung des Gewährserfordernisses (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG sowie Art. 3f BankG) durch die Bank X verantwortlich.

Massnahmen

Berufsverbot für die Dauer von 6 Monaten (Art. 33 FINMAG).

Rechtskraft

Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen, vgl. Urteil BVGer B-642/2016 vom 11.6.2018 (rechtskräftig).

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Entscheiddatum 18.12.2015
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