Partei | Effektenhändler X |
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Bereich | Marktaufsicht |
Thema | Einziehung |
Zusammenfassung | Der Effektenhändler X emittierte ein strukturiertes Produkt. Dieses sah vor, den Anlegern einen Coupon auszuzahlen, sofern verschiedene Basiswerte an bestimmten Beobachtungstagen über einem vordefinierten Trigger Level schlossen. In der Schlussauktion einer der Beobachtungstage tätigte X derart umfangreiche Transaktionen in einem der Basiswerte, dass der Kurs des Basiswertes unter das Trigger Level fiel und den Anlegern der Coupon nicht ausbezahlt werden musste. X begründete seine Marktaktivitäten mit wirtschaftlich notwendigen Absicherungsgeschäften. Die FINMA kommt zum Schluss, dass X, um Gewinne zu maximieren, den Kurs des Basiswerts gezielt knapp unterhalb des Trigger Level drückte. Damit liegt eine Manipulation des Schlusskurses («Marking the Close») nach Art. 33f BEHG i.V.m. Rz. 26 des FINMA-Rundschreibens 2013/8 «Marktverhaltensregeln» vor. Ebenfalls rügt die FINMA ein mangelhaftes Risikomanagement: Der Effektenhändler hatte kaum Vorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass mit den eigenen Absicherungsgeschäften in der relevanten Schlussauktion das Trigger Level durchschritten wird. Damit liegt ein Verstoss gegen Art. 10 Bst. a und d BEHG vor. |
Massnahmen | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Gewinneinziehung im Umfang von knapp CHF 3,2 Mio. (Art. 31 FINMAG); Überprüfung der Umsetzung von Massnahmen durch einen Prüfbeauftragten (Art. 24a FINMAG). |
Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 23.10.2015 |