2015-15

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Partei A (Händler bei einer Bank)
Bereich Marktaufsicht
Thema Berufsverbot/Tätigkeitsverbot, Einziehung
Zusammenfassung

Händler A war als Eigenhändler der Bank X tätig. Über Jahre manipulierte er mit Scheinaufträgen den Kurs von Aktien und Derivaten von in der Schweiz börsenkotierten Gesellschaften. Er erwirtschaftete dadurch erhebliche Gewinne für die Bank. In den letzten anderthalb Jahren seiner Anstellung war er als Teamleiter für Händler B (siehe Fall 16-2015) zuständig. Händler A war an dem durch ihn für die Bank erwirtschafteten Gewinn direkt anteilsmässig beteiligt. Die FINMA befand, dass A mit seinem Verhalten jahrelang systematisch sowohl das FINMA-Rundschreiben 08/38 «Marktverhaltensregeln» wie auch die entsprechenden Regularien der Börse sowie die bankinternen Vorschriften verletzt hatte. Aufgrund der Dauer und Systematik des Vorgehens wurden die Aufsichtsrechtsverletzungen als schwer befunden. A ist gemäss Verfügung der FINMA im Sinne von Art. 33 FINMAG verantwortlich dafür, dass die Bank während Jahren das Gewährserfordernis (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG) schwer verletzt hat.

Massnahmen

Berufsverbot (Art. 33 FINMAG) für die Dauer von 3 Jahren und Tätigkeitsverbot (Art. 35a BEHG) für die Dauer von 3 Jahren; Einziehung von knapp CHF 1,2 Mio. (Art. 35 FINMAG).

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

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Entscheiddatum 16.01.2015
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