2015-06

← zurück zur Übersichtsseite

Partei Versicherungsvermittler A
Bereich Bewilligte
Thema andere
Zusammenfassung

Versicherungsvermittler A war seit 2008 im Register für Versicherungsvermittler eingetragen. Da die von ihm neu gemeldete Arbeitgeberin bei der FINMA nicht registriert war, konnte eine Mutation im Register nicht vorgenommen werden. Die bisherige Arbeitgeberin hatte hingegen um Löschung des Registereintrags ersucht, da A nicht mehr dort tätig war. A reagierte weder auf die Schreiben der FINMA, noch erbrachte er einen Nachweis einer abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie (Art. 44 Abs. 1 Bst. B VAG); auch sonst war er nicht mehr auffindbar. Die FINMA strich ihn deshalb aus dem Versicherungsvermittlerregister.

Massnahmen

Streichung aus dem Register für Versicherungsvermittler (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 Bst. g VAG).

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Kommunikation -
Entscheiddatum 18.06.2015
Backgroundimage