2014-66

← zurück zur Übersichtsseite

Partei
Bereich Amtshilfe
Thema andere
Zusammenfassung

Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ersuchte die FINMA um internationale Amtshilfe wegen mutmasslicher Marktmanipulation in Form von «Scalping» im Zusammenhang mit dem Handel von Aktien der Gesellschaft X. Namentlich bestanden Anhaltspunkte dafür, dass unbekannte Personen die Aktie der Gesellschaft X in Börsenbriefen bewerben liessen, ohne dabei zugleich einen eigenen Interessenkonflikt offenzulegen. Dieser bestand darin, dass sie selbst bzw. mit ihnen handelnde Dritte Positionen der X-Aktie hielten und zu verkaufen beabsichtigten. Die BaFin identifizierte bei einer Schweizer Bank auffällige Verkäufe über mehrere Zehntausend X-Aktien. Die FINMA erachtete die Amtshilfevoraussetzungen als erfüllt und informierte den betroffenen Kunden. Dieser brachte in seiner Stellungnahme unter anderem vor, dass die BaFin in ihrem Gesuch einen nicht näher bezeichneten, nicht datierten und nicht beigelegten Börsenbrief erwähne. Der betroffene Kunde bestritt vorsorglich dessen Existenz. Die FINMA hielt in ihrer Verfügung fest, dass es genüge, wenn die anfragende Behörde die ihrem Anfangsverdacht zugrunde liegenden Sachverhaltsmomente substanziiere. Schriftliche Beweismittel seien darüber hinaus nicht erforderlich. Jedenfalls dann nicht, wenn es sich um öffentlich bekannte Tatsachen handle (z.B. auf dem Internet erhältliche Informationen) und es keine konkreten Anhaltspunkte gäbe oder die betroffene Person nachvollziehbare Anhaltspunkte vorbringen könne, wonach die von der ersuchenden Behörde behaupteten Sachverhaltsmomente lediglich fingiert seien.

Massnahmen
Rechtskraft

Eine gegen die ursprüngliche Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-6050/2014 vom 21.1.2015 (rechtskräftig)

Kommunikation -
Entscheiddatum 09.10.2014
Backgroundimage