2014-64

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Partei
Bereich Amtshilfe
Thema andere
Zusammenfassung

Die Securities and Exchange Commission of Pakistan (SECP) ersuchte die FINMA um Amtshilfe wegen Verdachts auf einen möglichen Verstoss gegen das pakistanische Insiderhandelsverbot. Am 3. Oktober 2013 ordnete die FINMA die Übermittlung der von der SECP verlangten Informationen an. Nachdem es der Beschwerdeführerin (bzw. dem durch die Beschwerdeführerin agierenden ehemaligen wirtschaftlich Berechtigten) gelungen war, zweifelsfrei zu demonstrieren, dass die SECP die Vertraulichkeit von übermittelten Informationen nicht gewährleisten konnte, sistierte das Bundesverwaltungsgericht auf Ersuchen der FINMA das Beschwerdeverfahren. Nachdem die Beschwerdeführerin beim Gericht eine E-Mail der FINMA an die SECP vom Dezember 2013 eingereicht hatte, in der die FINMA die SECP um ausdrückliche Zusicherung der vertraulichen Behandlung der übermittelten Informationen und Unterlagen ersucht hatte, zog die FINMA ihre Verfügung vom 3. Oktober 2013 in Wiedererwägung. Die FINMA entschied, dem Amtshilfegesuch der SECP keine Folge zu leisten, weil die Voraussetzungen dafür nach Art. 38 Abs. 2 BEHG (Vertraulichkeits- und Spezialitätsprinzip) offensichtlich nicht gegeben waren.

Massnahmen
Rechtskraft

Ein gegen die ursprüngliche Verfügung angestrengtes Beschwerdeverfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgeschrieben, vgl. Abschreibungsentscheid BVGer B-5961/2013 vom 27.5.2014 (rechtskräftig).

Kommunikation -
Entscheiddatum 01.05.2014
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