2014-62

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Partei
Bereich Amtshilfe
Thema andere
Zusammenfassung

Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ersuchte die FINMA um internationale Amtshilfe wegen Verdachts auf Verstoss gegen das Insiderhandelsverbot im Zusammenhang mit Geschäften in Optionsscheinen, denen Aktien der Gesellschaft X zugrunde lagen. Im Zuge eines Übernahmeangebots wurde den Aktionären der Gesellschaft X ein Aktienpreis angeboten, der 150 Prozent des Schlusskurses vom Vortag der Bekanntmachung darstellte. Die BaFin identifizierte im Vorfeld des Übernahmeangebots aussergewöhnliche Umsätze im Titel X über ein Schweizer Bankkonto. Die vom Amtshilfegesuch der BaFin betroffene Kontoinhaberin A machte im Amtshilfeverfahren unter anderem geltend, dass sie als nicht verwickelte Dritte im Sinne von Art. 38 Abs. 4 BEHG zu gelten habe. Die fraglichen Transaktionsaufträge seien von ihrem Ehemann erteilt worden, der für dieses Konto eine Vollmacht hielt. Die FINMA gab dem Amtshilfegesuch der BaFin statt. Sie stützte sich in ihrem Entscheid auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach gilt eine Partei nur dann als nicht in die Sache verwickelt, wenn ein klarer und unzweideutiger (schriftlicher) Vermögensverwaltungsauftrag vorliegt und kein anderer Anlass zur Annahme besteht, dass der Kontoinhaber, über dessen Konto die verdächtigen Transaktionen abgewickelt wurden, selbst in die fraglichen Transaktionen involviert sein könnte. Im Unterschied zu einem diskretionären Vermögensverwaltungsmandat erfüllt eine gewöhnliche Kontovollmacht, wie dies hier der Fall war, diese Voraussetzung nicht. Zudem konnte aufgrund des besonders nahen Verhältnisses von A zum Auftraggeber nicht ausgeschlossen werden, dass A selbst in die verdächtigen Transaktionen involviert war.

Massnahmen
Rechtskraft

Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-307/2014 vom 5.3.2014 (rechtskräftig).

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Entscheiddatum 09.01.2014
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