2014-61

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Partei X GmbH und Y GmbH
Bereich Übernahmen und Offenlegung
Thema Übernahmen
Zusammenfassung

Die Z AG hatte ein öffentliches Angebot für alle Aktien der U AG gemacht. Die Situation war aussergewöhnlich: Die bedeutenden Aktionärinnen X GmbH und Y GmbH hatten ihre Aktien der U AG vorgängig angedient, hielten ebenfalls meldepflichtige Beteiligungen an der Anbieterin und hatten die Beteiligungen an Zielgesellschaft und Anbieterin zeitlich parallel aufgebaut. Zudem bestanden Verflechtungen auf Organstufe bei der X GmbH, der Anbieterin und der Zielgesellschaft. Die UEK entschied, dass die beiden Aktionärinnen für die Zeit ab der Voranmeldung des Angebots mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handelten. Gegen diesen Entscheid erhoben die beiden Aktionärinnen Beschwerde bei der FINMA. Der Übernahmeausschuss kam zum Schluss, dass es trotz der obgenannten parallelen Verhaltensweisen der Beschwerdeführerinnen keine hinreichenden Hinweise auf ein Zusammenwirken der Beschwerdeführerinnen mit der Anbieterin gab und ein zulässiges Parallelverhalten der beiden Aktionärinnen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden konnte.

Massnahmen

Gutheissung der Beschwerde

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Kommunikation Medienmitteilung FINMA vom 13.11.2014
Entscheiddatum 13.11.2014
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