2014-60

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Partei X AG
Bereich Übernahmen und Offenlegung
Thema Übernahmen
Zusammenfassung

Im öffentlichen Kaufangebot der X AG für alle Aktien der Y SA hatte die UEK die X AG angewiesen, eine Bedingung aus dem Angebotsprospekt zu streichen. Diese hätte die X AG ermächtigt, das Angebot für gescheitert zu erklären, falls es der Y SA nicht gelungen wäre, einen Unternehmensteil bis zum Vollzug des Angebots abzustossen. Die Beschwerde der X AG an die FINMA richtete sich gegen diese Streichung sowie gegen die Kostenverlegung durch die UEK. Nachdem die Veräusserung des Unternehmensteils im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vollzogen worden war, schrieb der Übernahmeausschuss der FINMA die Beschwerde in diesem Punkt als gegenstandslos ab. Im Kostenpunkt wurde die Beschwerde abgewiesen, weil die dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht genügende vorinstanzliche Begründung im Beschwerdeverfahren geheilt werden konnte und der Übernahmeausschuss die vorinstanzliche Kostenverlegung als gerechtfertigt erachtete.

Massnahmen

Teilweise Abschreibung; Abweisung der Beschwerde im Kostenpunkt

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Kommunikation Medienmitteilung FINMA vom 3.7.2014
Entscheiddatum 03.07.2014
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