2014-46

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Partei Verein X, Y AG und Z AG, natürliche Personen A, B und C
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen
Zusammenfassung

Über eine komplexe Gruppenstruktur haben der Verein X, die Y AG und die Z AG (X-Gruppe) zwischen Juli 2011 und März 2014 von mindestens 316 Privatpersonen sog. «Förderdarlehen» in der Höhe von rund CHF 14,1 Mio. entgegengenommen. Den Darlehensgebern wurde eine Rendite von 5% p.a. in Aussicht gestellt; die Mindestlaufzeit der Darlehen betrug fünf Jahre. Ein Teil der Gelder wurde für den Erhalt der Gruppenstruktur (Mieten, Löhne, eigene Bezüge etc.) verwendet. Grösstenteils wurden die Gelder jedoch in Anteile des M-Fonds (Fonds nach maltesischem Recht mit Domizil in Malta) investiert. Die X-Gruppe war mit dem M-Fonds bzw. der Fondsleitung eng verbunden. U.a. amtete die Y AG für den M-Fonds als Beraterin und Einkäuferin von Kunstgegenständen und konnte somit direkten Einfluss auf dessen Anlagetätigkeit ausüben. Die Gesellschaftsorgane, A, B und C leisteten dazu einen massgeblichen Beitrag. Die FINMA stellte fest, dass die X-Gruppe sowie A, B und C gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen haben, ohne über die erforderliche Bankenbewilligung (Art. 1 Abs. 2 BankG) zu verfügen.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG), Liquidation des Vereins X, Konkurseröffnung über die Y AG und die Z AG (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 23quinquies BankG bzw. Art. 33 BankG), Publikation von Unterlassungsanweisungen gegen A, B und C für die Dauer von je 3 Jahren (Art. 34 FINMAG)

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

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Entscheiddatum 30.10.2014
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