2014-42

← zurück zur Übersichtsseite

Partei A
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen
Zusammenfassung

A nahm zwischen 2003 und Anfang 2013 von mindestens 112 Personen Darlehen in der Höhe von rund CHF 3,3 Mio. und EUR 3,2 Mio. entgegen. Daneben konnte die FINMA weitere Darlehensgeber eruieren. Noch nach Eröffnung des Enforcementverfahrens nahm A von einem Anleger ein Darlehen in der Höhe von CHF 100 000.– in bar entgegen. Für jeden Darlehensgeber wies A separate Kundenkonten aus und stellte den Darlehensgebern jeweils periodisch «Posten- resp. Verbindlichkeitsausweise » zu. Die Darlehensverträge beinhalteten in der Regel eine Laufzeit von einem Jahr sowie einen Zinssatz von 4%. Mündlich sicherte A den Darlehensgebern indes eine Rendite von 20% bis 30% pro Jahr zu und wies diese höhere Rendite in den jeweiligen Posten- resp. Verbindlichkeitsausweisen als Gutschrift aus. Die FINMA stellte fest, dass A gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hatte, ohne über die dafür notwendige Bankbewilligung (Art. 1 Abs. 2 BankG) zu verfügen.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG), Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A für die Dauer von 10 Jahren (Art. 34 FINMAG)

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Kommunikation -
Entscheiddatum 04.07.2014
Backgroundimage