2014-40

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Partei X GmbH, natürliche Personen A und B
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen
Zusammenfassung

Ab Dezember 2012 forderte der Vermittler B Anleger einer «Vorgängergesellschaft», über welche die FINMA bereits Massnahmen verhängt hatte, auf, ihre bestehenden Kapitalanlagen zu 100 Prozent abgesichert in ein Windparkprojekt einzubringen («umzuschreiben»). Die Zahlungen sollten neu an die X GmbH geleistet werden. Gestützt auf verschiedene mündliche und schriftliche Zusicherungen (Kapitalgarantie, Festzins, Eintragung in ein Treuhandregister etc.) leisteten 21 Anleger zwischen Januar und März 2013 Zahlungen in der Höhe von insgesamt rund CHF 450 000.– an die X GmbH. B, der bereits für die «Vorgängergesellschaft» 90 Anleger vermittelt hatte, vermittelte der X GmbH 19 dieser 21 neuen Anleger. Die FINMA stellte fest, dass die X GmbH gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hat, ohne über die notwendige Bankbewilligung (Art. 1 Abs. 2 BankG) zu verfügen. Weil B sowie der Geschäftsführer A massgeblich zum Erfolg der X GmbH beigetragen hatten und von einer eigentlichen Arbeitsteilung ausgegangen werden musste, wurden sie aufsichtsrechtlich der X GmbH zugerechnet, sodass auch sie gegen das Bankengesetz verstossen haben.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG), Konkurseröffnung über die X GmbH (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 33 BankG), Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A und B für die Dauer von 5 Jahren bzw. 2 Jahren (Art. 34 FINMAG). B wurde zudem für die Dauer von 2 Jahren aus dem Versicherungsvermittlerregister der FINMA gestrichen.

Rechtskraft

Gegen die Verfügung wurden Beschwerden erhoben, worauf das Bundesverwaltungsgericht nicht eintrat bzw. diese abwies, vgl. Urteile BVGer B-3758/2014 vom 7.10.2014 (rechtskräftig) sowie B-3759/2014 vom 11.5.2015. Auf eine Beschwerde gegen das letztgenannte Urteil trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil BGer 2C_531/2015 vom 18.6.2015).

Kommunikation -
Entscheiddatum 06.06.2014
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