2014-33

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Partei X AG und Y AG, natürliche Personen A und B
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit
Zusammenfassung

Die X AG vertrieb Aktien von in- und ausländischen Drittfirmen gegen Bezahlung in WIR-Geld. Das WIR-System wird von der WIR Bank Genossenschaft betrieben und soll mittelständische Schweizer Unternehmen stärken. Die X AG bot Aktienkäufern an, ihr WIR-Guthaben zuerst in Wertpapiere und nach einer Mindesthaltefrist durch Weiterverkauf in Schweizer Franken umzuwandeln. Die Aktien wurden von der X AG mittels Telefonanrufen (Cold Calling) vertrieben. Insgesamt wurden Aktien für rund CHF 800 000.– an über 40 Kunden verkauft. Die Gelder wurden teils von der X AG, teils von der Liechtensteiner Y AG über Konten bei der WIR Bank entgegengenommen. Die Aktien wurden in der Regel von der Y AG, teilweise jedoch auch von der X AG an die Käufer ausgeliefert. In einigen Fällen fand trotz Kaufpreiszahlung keine Aktienauslieferung statt. Infolge Depotauflösung im Juli 2013 wurden die verbleibenden Aktienbestände der X AG auf ein Konto der Y AG in Liechtenstein übertragen. Hinter beiden Gesellschaften standen direkt (bei der X AG) oder indirekt (bei der Y AG) dieselben Personen: A und sein Sohn B in der Schweiz. Beide Gesellschaften wurden von denselben Büroräumlichkeiten aus in der Schweiz geleitet. Damit haben die X AG und die Y AG gemeinsam eine Emissionshaustätigkeit bzw. Effektenhandel betrieben, ohne über die notwendige Bewilligung zu verfügen. Sie haben somit gegen Art. 10 BEHG verstossen.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG), Eintragung der Schweizer Zweigniederlassung der Y AG ins Handelsregister, Konkurs über die X AG und die Zweigniederlassung der Y AG (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 36a BEHG i.V.m. Art. 33 BankG), Publikation von Unterlassungsanweisungen an A und B für die Dauer von je 5 Jahren (Art. 34 FINMAG)

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

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Entscheiddatum 14.03.2014
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