2014-30

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Partei X AG, natürliche Person A
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen
Zusammenfassung

Die X AG war im Bereich des Handels mit Lizenzen von Fussballspielern tätig. Zur Finanzierung dieser Tätigkeiten verkaufte die X AG über einen Vermittler eigene Aktien an über 50 Privatpersonen. Dabei verpflichtete sich die X AG jeweils, die eigenen Aktien nach einer Laufzeit von drei bis dreieinhalb Jahren zu einem wesentlich höheren Preis wieder zurückzukaufen. Damit kam dem Geschäft Einlagecharakter zu, weshalb ein Verstoss gegen das Bewilligungserfordernis von Art. 1 Abs. 2 BankG vorlag. Insgesamt nahm die X AG auf diese Weise über CHF 1,6 Mio. ein. Der Verwaltungsrat und alleinige Geschäftsführer A verwendete dieses Geld nicht für den Erwerb von Lizenzrechten.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG), Konkurseröffnung über die X AG (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 33 BankG), Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen Verwaltungsrat A für die Dauer von 2 Jahren (Art. 34 FINMAG)

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

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Entscheiddatum 10.01.2014
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