2014-16

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Partei A (Versicherungsvermittler und Vertriebsträger)
Bereich Bewilligte
Thema andere
Zusammenfassung

Versicherungsvermittler A hatte ab 2004 eine Bewilligung der FINMA als Vertriebsträger kollektiver Kapitalanlagen. Seit 2007 war er zudem im Register für Versicherungsvermittler eingetragen. Weil A seine Prämien nicht bezahlte, hat die Versicherung dessen Berufshaftpflichtversicherung aufgelöst. Zudem hat die FINMA A mehrmals erfolglos aufgefordert, einen Fragebogen zur Aktualisierung der Daten zur Vertriebsträgerbewilligung einzureichen. Nachdem A weder auf die Schreiben der FINMA reagiert noch einen Nachweis einer abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie erbracht hatte, entzog ihm die FINMA die Bewilligung als Vertriebsträger kollektiver Kapitalanlagen und strich ihn aus den entsprechenden Registern.

Massnahmen

Entzug der Bewilligung und Streichung aus dem Register für Vertriebsträger kollektiver Kapitalanlagen sowie aus dem Versicherungsvermittlerregister (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. g VAG und Art. 134 KAG)

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

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Entscheiddatum 08.09.2014
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