Partei | A (Mitarbeiter im obersten Kader einer Bank) |
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Bereich | Bewilligte |
Thema | Berufsverbot/Tätigkeitsverbot |
Zusammenfassung | Die Bank X nahm ab dem Jahr 2008 überproportional viele unversteuerte US-Kunden von anderen Schweizer Banken an. A war als Mitarbeiter im obersten Kader der Bank X hauptverantwortlich für die Umsetzung der aggressiven Expansionspolitik im US-Kundengeschäft. Diese Strategie und deren zielstrebige Umsetzung waren mit erheblichen Rechts- und Reputationsrisiken für das Institut und seine Mitarbeiter verbunden. Ein angemessenes Risikomanagement trat aber zugunsten einer kurzsichtigen Wachstumsstrategie zurück. Die notwendigen Massnahmen zur Überwachung des Risikoexposures der Bank X wurden daher nicht getroffen bzw. nicht konsequent umgesetzt. Unter der operativen Führung von A waren eine einwandfreie Geschäftsführung und ein angemessenes Risikomanagement des US-Kundengeschäfts nicht gewährleistet (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und c BankG; Art. 9 Abs. 2 BankV). Im Sinne von Art. 33 FINMAG erachtete die FINMA A als verantwortlich für diese während Jahren andauernde schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Bank X. Durch sein Verhalten hat A die Anforderungen an die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit schwer verletzt. |
Massnahmen | 2 Jahre Berufsverbot (Art. 33 FINMAG) |
Rechtskraft | Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht zunächst abgewiesen, vgl. Teilurteil BVGer B-5041/2014 vom 29.6.2015. Eine gegen das Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht gutgeheissen, vgl. Urteil BGer 2C_739/2015 vom 25.4.2016 (BGE 142 II 243). Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung gut, vgl. Urteil BVGer B-3092/2016 vom 25.4.2018 (rechtskräftig). |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 04.07.2014 |