Partei | Bank X |
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Bereich | Bewilligte |
Thema | andere |
Zusammenfassung | Die Bank X vertrieb schweizweit über mehrere Jahre ausländische Fonds, obwohl diese nicht zum öffentlichen Vertrieb in der Schweiz zugelassen waren. Weil die Kundenberater der Bank X die geltenden rechtlichen Einschränkungen nicht kannten, veräusserten sie die ausländischen Fonds der Gruppe uneingeschränkt an Anleger in der Schweiz. Die Bank X verstiess damit in schwerer Weise gegen ihre Pflichten gemäss Art. 45 aAFG und aArt. 120 KAG. Ursache war, dass es lange Zeit bankintern keine verbindlichen Weisungen zur Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften zum Fondsvertrieb gab, die Kundenberater nicht ausreichend geschult waren und die Umsetzung der Vorschriften nicht kontrolliert wurde. Insofern verletzte die Bank X auch das Organisationserfordernis und die Risikobegrenzungspflicht (Art. 3 Abs. 2 Bst. A BankG i.V.m. Art. 9 BankV). |
Massnahmen | Auflagen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (Art. 31 FINMAG), Überprüfung der Massnahmen durch einen Prüfbeauftragten (Art. 36 FINMAG) |
Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 17.01.2014 |