Aufhebung der Unterstellung

Bevor Banken und Wertpapierhäuser sowie Zweigniederlassungen ausländischer Banken und Wertpapierhäuser aus der prudenziellen Aufsicht entlassen werden, kommen unterschiedliche Verfahren zum Einsatz. Vertretungen ausländischer Banken und Wertpapierhäuser haben der FINMA lediglich die Schliessung mitzuteilen.

Nachfolgend werden die Verfahren zur Aufhebung der Unterstellung unter die FINMA-Aufsicht pro Bewilligungstyp beschrieben.

Banken und Wertpapierhäuser

Im Entlassungsverfahren hat die Generalversammlung die Statuten so anzupassen, dass die Zweckbestimmung der Gesellschaft keine nach dem Banken- oder Finanzinstitutsgesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit mehr umfasst und im Firmennamen der Ausdruck «Bank» oder «Wertpapierhaus» nicht mehr vorkommt. Das Organisations- und Geschäftsreglement ist ebenfalls entsprechend zu ändern.

Das Institut darf also grundsätzlich keine Tätigkeit als Bank oder Wertpapierhaus mehr ausüben. Einzig Transaktionen, die dem Abbau der Positionen im Hinblick auf die Beendigung der bewilligungspflichtigen Tätigkeit dienen, sind noch zulässig. Entsprechend unterliegt das Institut unverändert und bis zur formellen Entlassung aus der prudenziellen Aufsicht der Banken- und Finanzinstitutsgesetzgebung und muss grundsätzlich sämtlichen aufsichtsrechtlichen Anforderungen weiterhin genügen.

Der Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger ist analog zu den Bestimmungen betreffend die freiwillige Liquidation zu gewährleisten:

  • Verlangt wird eine dreimalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) der beabsichtigten Entlassung aus der Aufsicht. Die drei SHAB-Publikationen beinhalten die Aufforderung an Dritte, allfällige Forderungen gegenüber dem Institut oder Einwände gegen dessen Entlassung aus der Aufsicht bei der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft anzumelden.
  • Gegenüber der FINMA muss das Institut darlegen, wie es das Bank- und Wertpapierhausgeschäft abzuwickeln plant und wie dieser Prozess vorankommt.

Die FINMA entlässt das Institut aus der prudenziellen Aufsicht mittels Verfügung, sobald sämtliche in der Bank- und Wertpapierhaustätigkeit gründenden Verträge abgewickelt und die angemeldeten Forderungen erfüllt oder sichergestellt sind. Vorgängig muss die aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft des Instituts eine geprüfte Zwischenbilanz einreichen und bestätigen, dass die SHAB-Publikationen ordnungsgemäss erfolgt sind, dass entweder keine Anmeldungen erfolgt oder die angemeldeten Forderungen beglichen oder sichergestellt worden sind, dass keine schützenswerten Positionen mehr bestehen, keine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt wird und dass folglich keine Einwände gegen die Entlassung des Instituts aus der prudenziellen Aufsicht zu erheben sind.

Zweigniederlassungen ausländischer Banken und Wertpapierhäuser

Im Schliessungsverfahren der FINMA muss die Zweigniederlassung den Schliessungsentscheid des Mutterhauses einreichen und darlegen, wie sie die bestehende Geschäftstätigkeit herunterzufahren plant. Zentral in diesem Zusammenhang ist die Frage, was mit den bestehenden Kundinnen und Kunden und den vorhandenen Aktiven und Passiven geschieht.

Die Zweigniederlassung wird aus der prudenziellen Aufsicht entlassen und die Bescheinigung zur Löschung im Handelsregister ausgestellt, sobald eine Bestätigung der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft vorliegt, dass die Entlassung aus der Aufsicht im SHAB angekündigt worden ist, die bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit in der Schweiz vollständig eingestellt und dem Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger sowie der Anlegerinnen und Anleger vollumfänglich Rechnung getragen worden ist.

Vertretungen ausländischer Banken und Wertpapierhäuser

Um eine Vertretung aus der FINMA-Aufsicht zu entlassen, genügt eine Mitteilung der ausländischen Bank oder des ausländischen Wertpapierhauses, dass die Vertretung aufgehoben wird.

Backgroundimage