Depotbanken übernehmen bei den von Fondsleitungen, SICAV und SICAF verwalteten kollektiven Kapitalanlagen eine wichtige Funktion. Im Gegensatz zur Tätigkeit als Depot- und Zahlstelle unterliegt die Aufnahme der Tätigkeit als Depotbank einer Bewilligungspflicht.
Um eine Bewilligung der FINMA zu erlangen, muss die Depotbank unter anderem folgende Anforderungen erfüllen (Art. 72 KAG und Art. 102a KKV; Art. 53 FINIV):
sie muss eine Bank im Sinne des Bankengesetzes sein;
sie muss über eine für ihre Tätigkeit als Depotbank von kollektiven Kapitalanlagen angemessene Organisation verfügen;
die mit der Geschäftsführung sowie die mit den Aufgaben der Depotbanktätigkeit betrauten Personen bieten Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit;
das Personal der Depotbank muss ihrer Tätigkeit angemessen und entsprechend qualifiziert sein;
sie verfügt für die Erfüllung ihrer Tätigkeit als Depotbank über mindestens drei Vollzeitstellen mit Zeichnungsberechtigung;
die geschäftsführenden Personen der Fondsleitung und der Depotbank haben voneinander unabhängig zu sein.
Zu den Aufgaben der Depotbank gehört es, das Fondsvermögen aufzubewahren und die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie den Zahlungsverkehr zu besorgen. Die Depotbank kann die Aufbewahrung des Fondsvermögens Dritt- und Zentralverwahrern im In- oder Ausland übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Die Anlegerinnen und Anleger sind über die Risiken, die mit einer solchen Übertragung verbunden sind, im Fondsprospekt und Basisinformationsblatt zu informieren (Art. 73 Abs. 2 KAG).
Zudem sorgt die Depotbank unter anderem dafür, dass die Fondsleitung oder die SICAV das Gesetz und das Fondsreglement beachten. Sie prüft, ob
die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile Gesetz und Fondsreglement entsprechen;
die Anlageentscheide Gesetz und Fondsreglement entsprechen;
der Erfolg nach Massgabe des Fondsreglements verwendet wird.
Die Depotbank meldet der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen, insbesondere den Wechsel der mit den Aufgaben der Depotbank betrauten leitenden Personen, die Erweiterung der Geschäftstätigkeit und sonstige Änderungen in der Depotbankorganisation. Die Meldung ist unverzüglich zu erstatten (Art. 16 KAG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 KKV).
Die geplante Aufgabe der bewilligungspflichtigen Tätigkeit bedarf der vorgängigen Bewilligung durch die FINMA (Art. 16 KAG).
Für das Neubewilligungsgesuch und das Gesuch um Bewilligungsänderung stehen Gesuchvorlagen auf der FINMA Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) sowie folgende Dokumente zur Verfügung.
Um Zugang zur EHP zu erhalten, müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller die sogenannte Selbstregistrierung über die FINMA-Homepage vornehmen. Nach der Selbstregistrierung und der Prüfung durch die FINMA ist der Zugang zur EHP mit Zwei-Faktoren-Authentisierung über das FINMA-Portal möglich.