Anbieten von schweizerischen Effektenfonds in Deutschland

Ausgehende Fälle (Outgoing) sind Konstellationen, bei denen schweizerische Effektenfonds unter Anwendung des erleichterten Anzeigeverfahrens in Deutschland oder von Deutschland aus angeboten werden.

Für das Anzeigeverfahren kommen ausschliesslich Effektenfonds in Frage, bei denen

  • die Fondsleitung/SICAV die Anlageentscheide weder an die Depotbank noch an andere Unternehmen delegiert, deren Interessen mit denen der Fondsleitung/SICAV oder der Anleger kollidieren können (Art. 31 Abs. 5 KAG)

  • die FINMA sämtliche Bestimmungen des Fondsvertrages/Anlagereglements auf deren Gesetzeskonformität hin geprüft hat (relevant für Fondsverträge/Anlagereglemente bzw. Änderungen derselben, welche von der FINMA nach dem 1. März 2013 genehmigt worden sind [Art. 35a Abs. 3 bzw. Art. 41 Abs. 2ter bzw. Art. 62b KKV]).

Erfüllen die erwähnten Fondsdokumente eine oder beide der genannten Voraussetzungen zurzeit nicht, hat die Fondsleitung/SICAV die Möglichkeit, bei der FINMA ein Gesuch um Genehmigung der erforderlichen Fondsvertrags- bzw. Anlagereglementsänderungen oder des Fondsvertrags/Anlagereglements zu stellen. Das Gesuch beinhaltet den Antrag an die FINMA, sämtliche Bestimmungen auf deren Gesetzeskonformität hin zu prüfen.

 

Beabsichtigt eine Fondsleitung Anteile eines von ihr verwalteten Effektenfonds in Deutschland anzubieten, hat sie der FINMA eine entsprechende Anzeige per E-Mail (effektenfonds-deutschland@finma.ch) einzureichen. Der E-Mail müssen ein Anzeigeschreiben sowie die massgebenden Fondsdokumente in deutscher Sprache beigefügt sein. Die in diesem Zusammenhang zwingend zu beachtenden materiellen und formellen Vorgaben hat die BaFin im «Merkblatt (2013) zum Vertrieb von Anteilen an EU-OGAW in der Bundesrepublik Deutschland gemäss § 310 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)» («BaFin-Merkblatt») zusammengefasst.

Für die Anzeige ist ein Anzeigeschreiben entsprechend dem Muster nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 zu verfassen (vgl. auch BaFin-Merkblatt). Nach Vorliegen einer vollständigen Anzeige übermittelt die FINMA der BaFin per E-Mail die Unterlagen und benachrichtigt die Fondsleitung hiervon. Die Fondsleitung ist sodann berechtigt, ab dem Datum der Mitteilung der erfolgten Übermittlung durch die FINMA die Anteile des entsprechenden Effektenfonds in Deutschland anzubieten.

Änderungen oder Aktualisierungen der Fondsdokumente von in Deutschland angebotenen schweizerischen Effektenfonds hat die Fondsleitung/SICAV direkt per E-Mail der BaFin zu melden.

Informationen

Folgende Wegleitung steht zur Verfügung:

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