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Internationale Sanktion
2026

Sanktionen: Russland und Belarus

Der Bundesrat hat am 25. Februar 2026 beschlossen, die weiteren Massnahmen des 19. Sanktionspakets der Europäischen Union (EU) gegenüber Russland zu übernehmen. Die neuen Massnahmen treten am 26. Februar 2026 in Kraft. 

Bereits am 12. Dezember 2025 hatte der Bundesrat 64 natürliche Personen und Organisation in die Schweizer Sanktionsliste aufgenommen und erste Massnahmen des 19. Sanktionspakets übernommen. Somit unterstehen in der Schweiz derzeit rund 2600 natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen der Vermögenssperre im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. Die entsprechende Sanktionsliste ist identisch mit jener der EU.


Unter anderem wurden Massnahmen im Energie- und Finanzbereich sowie Massnahmen im Handelsbereich getroffen. Um der wachsenden Bedeutung von Kryptowährungen für die russische Kriegswirtschaft Rechnung zu tragen, sind die Erbringung sämtlicher Krypto-Dienstleistungen an russische Staatsangehörige und Unternehmen neu untersagt. Ausserdem hat der Bundesrat ein Verbot betreffend Transaktionen mit bestimmten Rubel-gestützten Kryptowerten, wie dem Stablecoin «A7A5», beschlossen. Im gleichen Zuge hat der Bundesrat das Verbot betreffend die Nutzung bestimmter spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr erweitert. Im Handelsbereich wurde die Liste der Güter erweitert, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen, darunter Metalle für den Bau von Waffensystemen und Produkte, die bei der Herstellung von Treibstoffen verwendet werden. Zudem hat der Bundesrat weitere, für Russland bedeutende Güter den Kauf- und Einfuhrverboten unterstellt. Neu erfasst sind beispielsweise azyklische Kohlenwasserstoffe, die eine bedeutende Einnahmequelle für Russland darstellen.


Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu sperren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 GwG eine Meldung zu erstatten.

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