Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat Änderungen der Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) publiziert.
Am 29.01.2026 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF den Anhang 28 der Verordnung geändert. Dabei wurde die Preisobergrenze für russisches Rohöl von USD 47.6 auf USD 44.1 gesenkt. Die neue Preisobergrenze tritt am 01.02.2026 in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu sperren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 GwG eine Meldung zu erstatten.