| Partei | A (natürliche Person) |
|---|---|
| Bereich | Unerlaubt tätige Finanzmarktanbieter |
| Thema | Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen |
| Zusammenfassung | A hat mind. zwischen Dezember 2021 und August 2024 gestützt auf Darlehensverträge sowie anderweitige Anlagevereinbarungen Gelder von über 50 natürlichen Personen in Gesamthöhe von über CHF 1 Mio. über verschiedene Bankkonten, das Krypto-Wallet von A sowie in bar entgegengenommen. Vertraglich hatte sich A explizit zur Rückzahlung der Darlehenssumme nach Vertragsende oder implizit zur Rückzahlung der Anlagesumme nach erfolgter Vertragskündigung verpflichtet. In den Verträgen war zudem ein Zins bzw. eine Rendite vereinbart worden. Darüber hinaus hat A öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinlagen geworben. A hat demnach gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen, ohne über die dafür erforderliche Bankbewilligung zu verfügen (Art. 1 Abs. 2 BankG) und damit Aufsichtsrecht schwer verletzt. |
| Massnahmen | Feststellung (Art. 32 Abs. 1 FINMAG); Publikation der Unterlassungsanweisung für die Dauer von vier Jahren (Art. 34 FINMAG). |
| Rechtskraft | nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfahren BVGer B-224/2026 |
| Kommunikation | - |
| Entscheiddatum | 25.11.2025 |