| Partei | Vermögensverwalterin X AG |
|---|---|
| Bereich | Bewilligter Bereich |
| Thema | andere |
| Zusammenfassung | Die X AG stellte anfangs 2023 ein Gesuch um Bewilligung als Vermögensverwalterin. Da die X AG die Anforderungen an die Eigenmittel und das Mindestkapital noch nicht erfüllte, wurde das Gesuch der X AG unter Rechtskraftvorbehalt bewilligt. Die Bewilligung war insofern bedingt, als sie in Kraft treten sollte, wenn die Anforderungen hinsichtlich des Mindestkapitals sowie der Eigenmittel von der X AG bis zu einem vordefinierten Zeitpunkt eingehalten waren. Die X AG teilte der FINMA später wahrheitswidrig mit, dass die Anforderungen erfüllt seien. Auf die späteren mehrmaligen Nachfragen der FINMA im Zusammenhang mit den unterschrittenen Eigenkapitalanforderungen antwortete sie jeweils, diese würden in naher Zukunft erfüllt. Nachdem die Vermögensverwalterin innert angemessener Zeit die Erfüllung der Anforderungen nicht nachweisen konnte, entzog die FINMA die Bewilligung der X AG und ordnete ihre Liquidation an. |
| Massnahmen | Entzug der Bewilligung (Art. 37 FINMAG) |
| Rechtskraft | nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfahren BVGer B-618/2026 |
| Kommunikation | - |
| Entscheiddatum | 20.06.2025 |