| Partei | Versicherungsvermittler A (natürliche Person) und X (juristische Person) |
|---|---|
| Bereich | Bewilligter Bereich |
| Thema | andere |
| Zusammenfassung | Die natürliche Person A stellte ein Gesuch um Eintragung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. Sein Strafregisterauszug weist jedoch strafbare Handlungen nach Art. 164–166 StGB sowie nach Art. 323 Ziff. 4 und 5 StGB auf. Da es sich bei einigen von diesen strafbaren Handlungen um einen Verweigerungsgrund (Art. 41 Abs. 3 VAG) handelt, wies die FINMA sein Gesuch auf dieser Grundlage ab. A ist zudem einziger Verwaltungsrat von X, die im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler eingetragen ist. Die ihm zu Last gelegten Vermögensdelikte haben ebenfalls negative Auswirkungen auf den guten Ruf von X (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG i.V.m. Art. 187 Abs. 2 Bst. a AVO). Schliesslich mangelte es an Transparenz vonseiten A, da er entgegen der Verpflichtungen nach Art. 29 FINMAG i.V.m. Art. 185 AVO der FINMA weder die Verurteilungen gegen ihn noch den Konkurs einer seiner Gesellschaften meldete. Diese Elemente sind hier geeignet, die Prognose über die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit von X negativ zu beeinflussen. |
| Massnahmen | Abweisung des Gesuchs um Eintragung von A im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 41 Abs. 3 VAG); Streichung des Eintrags von X aus dem Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 37 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 Bst. g VAG) |
| Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
| Kommunikation | - |
| Entscheiddatum | 01.04.2025 |