2024-09

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Partei Bank X
Bereich Bewilligte
Thema Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten
Zusammenfassung Die Bank X eröffnete zwischen 2009 und 2020 verschiedene Kontobeziehungen mit Personen und Gesellschaften im Umfeld eines ausländischen Geschäftsmannes. Die GwG-Sorgfaltspflichten betreffend diese Beziehungen wurden nur mangelhaft wahrgenommen. Trotz verschiedener Auffälligkeiten in Bezug auf die Geschäftstätigkeit des Kunden und die Transaktionen, welche über die Konten abgewickelt wurden sowie Hinweisen aus der Presse auf die Involvierung von Gesellschaften aus dem Umfeld des Kunden in die Veruntreuung von Staatsgeldern, tätigte die Bank erst im Oktober 2020 vertieftere Abklärungen. Die auf die Abklärung folgende MROS-Meldung war sodann inhaltlich unzutreffend, irreführend und verspätet. Die Verstösse und Unterlassungen stellten in ihrer Gesamtheit eine schwere Verletzung von Aufsichtsrecht durch die Bank X dar.
Massnahmen Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes (Art. 31 FINMAG), Einziehung in der Höhe von rund CHF 440'000.- (Art. 35 FINMAG)
Rechtskraft nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfahren B-5862/2024
Kommunikation -
Entscheiddatum 21.06.2024
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