2021-29

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Partei Natürliche Personen A, B, C
Bereich Übernahmen und Offenlegung
Thema Offenlegung
Zusammenfassung

A, B und C beabsichtigten eine Beteiligung an der kotierten X AG zu erwerben, diese über eine gewisse Zeit zu halten und gemeinsam wieder zu veräussern. C gründete zu diesem Zweck eine ausländische Investmentgesellschaft mit variablem Aktienkapital (Z SICAV) und hielt sämtliche stimmberechtigten Aktien der Z SICAV. A, B und C erwarben Anteile der Z SICAV, welche mit diesen Mitteln Aktien der X AG erwarb. Bei der Z SICAV handelt es sich um eine in der Schweiz nicht zum Angebot genehmigte kollektive Kapitalanlage.
A, B und C beantragten im Rahmen eines Vorabentscheids (Art. 123 Abs. 3 FinfraG, Art. 21 FinfraV-FINMA), dass allfällige Meldepflichten gem. Art. 120 f. FinfraG durch die Z SICAV zu erfüllen seien und sie persönlich in den Offenlegungsmeldungen nicht genannt werden müssen.
Die FINMA wies das Gesuch ab und entschied, dass A, B und C für Beteiligungspapiere, die von der Z SICAV gehalten werden, als Gruppe meldepflichtig sind (Art. 120 Abs. 1, Art. 121 FinfraG, Art. 12 FinfraV-FINMA). Die Z SICAV als nicht zum Angebot in der Schweiz genehmigte ausländische kollektive Kapitalanlage wird von A, B und C beherrscht, weshalb die Meldepflicht für die von der Z SICAV gehaltene Beteiligung durch die Gruppe bestehend aus A, B und C zu erfüllen ist (Art. 18 Abs. 4 FinfraV-FINMA). Mangels überwiegender Interessen an einer Ausnahme oder Erleichterung wurde ein entsprechender Antrag ebenfalls abgewiesen.

Massnahmen

Abweisung des Gesuchs

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

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Entscheiddatum 17.12.2021
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