Die schweizerische Regulierung im Bereich der Geldwäschereibekämpfung basiert auf zwei Pfeilern: Geldwäscherei ist einerseits ein strafrechtliches Delikt und wird von den Strafbehörden geahndet (Art. 305bis StGB). Andererseits schreibt das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG) den Finanzintermediären die Einhaltung von Sorgfalts- und Meldepflichten bei ihren Kundengeschäften vor. Zu diesem Gesetz hat die FINMA eine konkretisierende Verordnung erlassen (GwV-FINMA).
Die FINMA überwacht die Einhaltung der Vorschriften zur Geldwäschereibekämpfung bei Finanzdienstleistern wie Banken, Wertpapierhäusern, Versicherungen und Instituten nach Kollektivanlagengesetz im Rahmen ihrer prudenziellen Aufsicht. Versicherungen können für die Aufsicht im Bereich der Geldwäschereibekämpfung alternativ der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SRO-SVV) beitreten. Dagegen überwachen im Bereich der Geldwäschereibekämpfung von der FINMA bewilligte Aufsichtsorganisationen (AO) die unabhängigen Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter und Trustees. Diese beziehen bei Bedarf die FINMA in ihre Aufsichtstätigkeit ein.
Daneben sind auch Personen und Gesellschaften des Parabankensektors wie Kreditkartenfirmen, Treuhänderinnen und Treuhänder oder Zahlungsdienstleister der Geldwäschereigesetzgebung unterstellt. Diese müssen sich zur Überwachung der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldepflichten nach GwG einer von der FINMA bewilligten und beaufsichtigten Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
Sowohl die von der FINMA beaufsichtigten als auch die von einer AO oder SRO überwachten Finanzintermediäre haben zur Bekämpfung der Geldwäscherei diverse Sorgfalts- und Meldepflichten einzuhalten, wie beispielsweise:
Sie müssen ihre Vertragspartnerinnen und Vertragspartner identifizieren und die an den eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten feststellen.
Erscheint eine Geschäftsbeziehung oder eine Transaktion ungewöhnlich oder gibt es Anhaltspunkte, dass die Vermögenswerte z.B. aus einem Verbrechen stammen oder der Terrorismusfinanzierung dienen, muss der Finanzintermediär die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck abklären.
Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken müssen erfasst und näher abgeklärt werden. Dies können z.B. Geschäftsbeziehungen zu Kundinnen und Kunden aus risikobehafteten Ländern oder zu politisch exponierten Personen (PEP) sein.
Die Finanzintermediäre haben die notwendigen organisatorischen Massnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu treffen. Dazu gehören namentlich der Erlass von internen Weisungen, die Ausbildung des Personals und die Durchführung von Kontrollen.
Besteht bei einer Geschäftsbeziehung Verdacht auf Geldwäscherei, muss der Finanzintermediär bei der Meldestelle (MROS) des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements Meldung erstatten.
Die FINMA überwacht die Einhaltung dieser Pflichten bei den von ihr beaufsichtigten Instituten mithilfe von anerkannten Prüfgesellschaften. Zusätzlich kann die FINMA auch selbst Vor-Ort-Kontrollen durchführen. Stellt die FINMA Gesetzesverletzungen und Missstände fest, trifft sie Massnahmen zu deren Bereinigung und Sanktionierung, soweit sie dazu gesetzlich befugt ist (vgl. Enforcementinstrumente).
Auch die AO und die SRO überwachen die Einhaltung der GwG-Vorschriften regelmässig über den Einsatz von anerkannten Prüfgesellschaften oder teilweise mit eigenen Prüferinnen und Prüfern. Stellen die AO und die SRO Verletzungen fest, so haben sie die Pflicht, Massnahmen zu deren Beseitigung zu treffen. SRO sind darüber hinaus für die Sanktionierung der Missstände zuständig. Stellt eine AO schwere Gesetzesverletzungen fest, so hat sie dies der FINMA umgehend zu melden. Bei schweren Gesetzesverletzungen ist die FINMA für die zu treffenden Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes zuständig.
Bei den prudenziell beaufsichtigten Instituten gelten in der Geldwäschereibekämpfung je nach Branche zusätzliche Regelungen.
Die Pflicht zur Identifizierung der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners und zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person ist in den besonderen Bestimmungen der «Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20)» vom 13. Juni 2018 geregelt. Die Vereinbarung wurde von der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) in Selbstregulierung erlassen und von der FINMA genehmigt.
Für die Abklärung und Ahndung von Verletzungen ihrer Standesregeln setzt die SBVg eine Aufsichtskommission ein. Im Falle der Verletzung der Standesregeln hat die fehlbare Bank je nach Schwere der Verletzung, Grad des Verschuldens und Vermögenslage eine Konventionalstrafe bis zu zehn Millionen Schweizer Franken zu leisten.
Die Versicherungen können sich im GwG-Bereich wahlweise entweder durch die FINMA beaufsichtigen lassen oder sich der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SRO-SVV) anschliessen. Diese überwacht die Einhaltung der Geldwäschereivorschriften bei ihren Mitgliedern im Auftrag der FINMA; bei Nichtmitgliedern nimmt die FINMA diese Aufgabe wahr. Das Reglement der SRO-SVV gilt auch für Nichtmitglieder. Das Kontroll-, Prüf- und Sanktionsreglement dagegen kommt nur bei den Mitgliedern zur Anwendung. Die SRO-SVV kann ihre Mitglieder verwarnen oder eine Busse bis zu einer Million Schweizer Franken beschliessen.
Für Fondsleitungen, Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen und KAG- Investmentgesellschaften gelten betreffend die Identifikation der Vertragspartei und die Feststellung der oder des wirtschaftlich Berechtigten wie für die Banken und Effektenhändler die Regeln der VSB 20.
Die FINMA bewilligt unabhängige Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter sowie Trustees. Die AO sind für die ordentliche Überwachung im Bereich der Geldwäschereibekämpfung der ihr angeschlossenen unabhängigen Vermögensverwalterinnen und -verwalter und Trustees zuständig. Für die unabhängigen Vermögensverwalterinnen und -verwalter und Trustees gilt die GwV-FINMA. Bei schweren Verletzungen der Vorschriften des Geldwäschereigesetzes hat die AO die FINMA zu informieren. Die FINMA ist für die Ergreifung von Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes zuständig.
Unter Geldwäscherei versteht man das Einschleusen von Geldern aus illegalen Tätigkeiten in den legalen Geldkreislauf. Dabei lassen sich drei Phasen unterscheiden:
Finanzintermediäre müssen strenge Sorgfalts- und Meldepflichten einhalten. Dafür sorgen die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, die Aufsichtsorganisationen und die Selbstregulierungsorganisationen mit dem Ziel, Geldwäscherei zu unterbinden. Dies ist ein wichtiger Beitrag zu einem glaubwürdigen und funktionsfähigen Finanzsystem.