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2025

FINMA publiziert Aufsichtsmitteilung zur Offenlegung von kryptobasierten Vermögenswerten in der Jahresrechnung von Banken und Wertpapierhäusern

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA veröffentlicht eine Aufsichtsmitteilung zur Offenlegung von kryptobasierten Vermögenswerten in der Jahresrechnung von Banken und Wertpapierhäusern. Sie adressiert damit Unklarheiten, die seit dem DLT-Gesetz entstanden sind. Die FINMA weist darauf hin, dass die bisherigen Offenlegungspflichten weiterhin einzuhalten sind, und macht Klarstellungen.

Im Rahmen der DLT-Gesetzgebung ist es in unterschiedlichen Erlassen zu Anpassungen bei der Behandlung von kryptobasierten Vermögenswerten gekommen. Insbesondere wurden gesetzliche Klarstellungen der Begrifflichkeiten vorgenommen. Das Gesetz spricht nun von kryptobasierten Vermögenswerten. Dazu wurde mit der Einführung des Art. 16 Ziff. 1bis ins Bankengesetz die Bedingungen für die Kategorisierung von kryptobasierten Vermögenswerten als Depotwerte geregelt.


In diesem Zusammenhang hat die Branche der FINMA diverse Unklarheiten über die Offenlegung von kryptobasierten Vermögenswerten in der Jahresrechnung gemeldet. Die FINMA kann diese nachvollziehen und schafft mit der vorliegenden Aufsichtsmitteilung diesbezüglich Klarheit.


Die FINMA weist darauf hin, dass die bisherigen Offenlegungspflichten in der Jahresrechnung weiterhin bestehen bleiben. Der Ort der Offenlegung durch Banken resp. Wertpapierhäuser kann aber pragmatisch angepasst werden. Gleichzeitig schafft sie Klarheit, dass im Rahmen des Aufsichtsreportings in der entsprechenden Rubrik für fiduziarisch gehaltene Kryptowährungen keine Beträge mehr zu melden sind.


FINMA-Aufsichtsmitteilung 03/2025

Offenlegung von kryptobasierten Vermögenswerten in der Jahresrechnung von Banken

Zuletzt geändert: 05.09.2025 Grösse: 0.1  MB
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