Am 31. Juli 2025 hat das EDA gestützt auf Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (
SRVG; SR 196.1) den Anhang der Verordnung über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Syrien angepasst (Syrien-Verordnung;
SR 196.127.27). Die Änderung tritt am 31. Juli 2025 um 18 Uhr in Kraft.
Personen und Institutionen, die in der Schweiz Vermögenswerte von Personen halten, verwalten oder von solchen Vermögenswerten Kenntnis haben, die unter eine Sperrungsmassnahme nach Art. 3 SRVG fallen, müssen gemäss den Vorschriften des SRVG solche Vermögenswerte unverzüglich sperren und der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) melden. Personen und Institution umfassen unter anderem die Finanzintermediäre.