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Internationale Sanktion

Änderung der Verordnung vom 12. August 2015 über Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan (SR 946.231.169.9)

Der Bundesrat hat am 28. März 2018 die Änderung der Verordnung SR 946.231.169.9 über Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan beschlossen.


Die Änderung tritt am 28. März 2018 in Kraft und ist auf der Internetseite des SECO abrufbar.


Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.

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