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Internationale Sanktion

Änderung des Anhangs der Verordnung vom 7. August 1990 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak(SR 946.206)

Mit Beschluss vom 30. August 2016 hat das zuständige UN-Sanktionskomitee die Liste der sanktionierten Personen, Unternehmen und Organisationen geändert. Die Änderung ist in der Schweiz direkt anwendbar; die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Management) wurde am 31. August 2016 angepasst.


Die Änderung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar. 

 

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.

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