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Finanzsanktion

Änderung des Anhangs 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindung zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban (SR 946.203)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 3. November 2015 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban geändert. Dabei wurde ein Eintrag gelöscht. Die Änderung tritt am 4. November 2015 um 18.00 Uhr in Kraft.

 

Die Änderung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar.   

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