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Finanzsanktion

Änderung des Anhangs 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindung zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban (SR 946.203)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 8. Oktober 2013 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban geändert. Dabei wurden die Einträge von drei natürlichen Personen aus dem Anhang gestrichen. Aufgrund dieser Streichungen mussten überdies fünf Listeneinträge angepasst werden. Die Änderung tritt am 10. Oktober 2013 in Kraft.

 

Die Änderung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar.

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