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2013

Anpassung des FINMA-Rundschreibens zur Meldepflicht von Effektengeschäften

Die FINMA passt ihr Rundschreiben 2008/11 Meldepflicht Effektengeschäfte an. Effektenhändler können künftig die Meldestelle für ausserbörsliche Effektengeschäfte frei wählen. Die Änderungen treten am 1. Oktober 2013 in Kraft.

In der Schweiz müssen ausserbörsliche Effektengeschäfte an einer von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht bewilligten Börse gemeldet werden, wenn diese Effekten im Inland an einer Börse zum Handel zugelassen sind. Ist eine Effekte an mehreren Börsen zum Handel zugelassen, so haben die beteiligten Effektenhändler die Wahl, an welcher Börse sie ihre Meldepflicht erfüllen. Dies sieht die Verordnung der FINMA über die Börsen und den Effektenhandel vor.

 

Das FINMA-Rundschreiben 2008/11 schränkt dagegen die in der Verordnung vorgesehene Wahlmöglichkeit der Effektenhändler ein. Um diese Wahlmöglichkeit zu eröffnen, wird das Rundschreiben entsprechend angepasst. Die neuen Regelungen treten am 1. Oktober 2013 in Kraft.

 

Grundsätzlich sorgen die Meldepflichten für Transparenz im Effektenhandel und schützen damit die Anleger. Ausserdem müssen die Börsen in der Lage sein, neben dem börslichen auch den ausserbörslichen Handel von Effekten zu überwachen, die bei ihr zugelassen sind. Ohne die entsprechenden Meldungen können sie dieser Pflicht nicht ausreichend nachkommen.

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