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2013

Teilrevision von Art. 11 Abs. 2 Börsenverordnung-FINMA: Meldepflichten neu auch für Firmen mit Sitz im Ausland

Die Revision des Börsengesetzes zieht eine Anpassung der Börsenverordnung-FINMA nach sich. Neu gelten die offenlegungsrechtlichen Meldepflichten auch für Gesellschaften mit Sitz im Ausland. Bedingung dafür ist, dass deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind. Die Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA ergänzt daher Art. 11 Abs. 2 der Börsenverordnung-FINMA. Die FINMA-Börsenverordnung tritt wie das revidierte Börsengesetz und die revidierte Börsenverordnung per 1. Mai in Kraft. 

Die Börsenverordnung-FINMA (BEHV-FINMA) regelt in Art. 11 Abs. 2, ab wann eine Gesellschaft bei Kapitalveränderungen und Umstrukturierungen gemäss Offenlegungsrecht zu einer Meldung verpflichtet ist. In der Schweiz dient hierfür die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) als Grundlage. Bei ausländischen Gesellschaften mit schweizerischer Hauptkotierung fehlt dieser Anknüpfungspunkt. Aus diesem Grund erfolgt nun eine Ergänzung von Art. 11 Abs. 2 BEHV-FINMA. Diese Bestimmung definiert neu auch, ab wann für Gesellschaften mit Sitz im Ausland offenlegungsrechtliche Meldepflichten bestehen.

Die BEHV-FINMA knüpft dabei an Art. 53b Abs. 3 der Börsenverordnung (BEHV) an. Dieser definiert, dass ausländische Gesellschaften mit schweizerischer Hauptkotierung die aktuelle Gesamtzahl der ausgegebenen Beteiligungspapiere und der damit verbundenen Stimmrechte veröffentlichen müssen. Die Offenlegungsstelle der SIX Swiss Exchange schliesslich legt in ihrer ebenfalls heute in Kraft tretenden Mitteilung I/13 die Modalitäten für diese Veröffentlichungen fest.

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