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Änderung des Anhangs 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindung zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban (SR 946.203)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 7. März 2013 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban geändert. Vier Personen wurden hinzugefügt, ein Eintrag gelöscht und acht Einträge wurden aktualisiert. Die Änderung tritt am 9. März 2013 in Kraft.

Die Änderung ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO abrufbar unter.

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)  solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
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