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Internationale Sanktion

Änderung der Anhänge 1 und 2 der Verordnung vom 19. Januar 2005 über Massnahmen gegenüber Liberia (SR 946.231.16)

Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 27. April 2012 die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia geändert. Im Anhang 1 wurden 11 Einträge und im Anhang 2 19 Einträge mit zusätzlichen Informationen ergänzt. Die Änderung tritt am 14. Mai 2012 in Kraft.

Die Änderung ist auf der Homepage des SECO abrufbar unter.

Finanzintermediäre, die Gelder halten oder verwalten oder Kenntnisse über wirtschaftliche Ressourcen haben, von denen anzunehmen ist, dass sie von den Finanzsanktionen gegenüber Liberia betroffen sind, müssen dies dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO unverzüglich melden und die entsprechenden Vermögenswerte blockieren.
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