News

Finanzsanktion

Änderung des Verordnungsanhangs 2 über Massnahmen gegenüber Al-Qaïda und den Taliban

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203) geändert. Sieben Einträge wurden neu in den Anhang aufgenommen, 24 Einträge wurden daraus entfernt und vier Einträge wurden aktualisiert. Die Änderung tritt am 23. September 2011 in Kraft. Der Verordnungsanhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abrufbar.

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)  gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
Backgroundimage