2024-17

← zurück zur Übersichtsseite

Partei Vermögensverwalterinnen X und Y
Bereich Bewilligte
Thema andere
Zusammenfassung Die Vermögensverwalterinnen X und Y haben im Dezember 2022 je ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung als Vermögensverwalterin im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des FINIG eingereicht. Ein Gewährsträger der beiden Vermögensverwalterinnen verschwieg im Rahmen der Gesuchstellung gegenüber der FINMA mehrere Verfahren, in welche er in der Vergangenheit involviert war. Auch auf Nachfrage der FINMA unterliess es der Gewährsträger, die FINMA über sämtliche Verfahren zu informieren, in welche er verwickelt war. Aufgrund der wiederholten Verletzung der Auskunftspflicht konnte dem Gewährsträger, wie auch den Vermögensverwalterinnen X und Y keine günstige Gewährsprognose gestellt werden. Aus diesem Grund lehnte die FINMA die Erteilung der Bewilligungen als Vermögensverwalterinnen ab.
Massnahmen Nichterteilung der Bewilligung als Vermögensverwalterin
Rechtskraft Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.
Kommunikation -
Entscheiddatum 22.11.2024
Backgroundimage