2022-05

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Partei X AG
Bereich Bewilligte
Thema andere
Zusammenfassung Nachdem die X AG für das von ihr betriebene Zahlungssystem ein Gesuch eingereicht hatte, in welchem sie u.a. die Bewilligungspflicht des von ihr betriebenen Zahlungssystems bestritt, erliess die FINMA von Amtes wegen eine Verfügung, in welcher sie feststellte, dass die X AG ein nach Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 FinfraG bewilligungspflichtiges Zahlungssystem betreibt. Die FINMA hielt fest, dass dieses aufgrund des Transaktionsvolumens, der Transaktionsanzahl und der Anzahl Endnutzer mit Blick auf operationelle und finanzielle Risiken eine Bewilligung als Zahlungssystem erfordert.
Massnahmen Feststellung (Art. 25 Abs. 1 VwVG)
Rechtskraft Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen; siehe Urteil https://bvger.weblaw.ch/cache?guiLanguage=de&q=FINMA&id=de1934a7-a161-415f-9ab6-c27aabbb17d6&filters=%5B%5B%22rulingDate%22%2C%5B%7B%22from%22%3A%222025-01-17T11%3A02%3A05.480Z%22%2C%22to%22%3A%222025-01-19T22%3A59%3A59.999Z%22%7D%5D%5D%5D&sort-field=relevance&sort-direction=relevance vom 17.01.2025 (rechtskräftig)
Kommunikation -
Entscheiddatum 04.07.2022
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