| Partei | Bank X und Tochtergesellschaft Y |
|---|---|
| Bereich | Bewilligte |
| Thema | Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten |
| Zusammenfassung | Über Kontobeziehungen aus dem Umfeld eines ausländischen Staatsfonds wurden bei der Bank X über einen längeren Zeitraum bedeutende Summen transferiert. Obwohl bereits bei der Anbahnung der Geschäftsbeziehung erste Hinweise bestanden, wonach der entsprechende Kunde in Geldwäschereiaktivitäten involviert sein könnte, entschieden sich die Bank X und ihre im Trustgeschäft tätige Tochtergesellschaft, diese Geschäftsbeziehung zu führen und später sogar erheblich auszubauen, wobei die Abklärungspflichten nach Art. 6 GwG verletzt wurden. Aufgrund der mangelhaften Abklärungen verletzten die Institute nach Ansicht der FINMA auch ihre Meldepflicht: Sie erstatteten mit erheblicher Verspätung Verdachtsmeldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) nach Art. 9 GwG. Ferner verletzte die Bank X ihre Dokumentationspflicht im Zusammenhang mit Transaktionen mit erhöhten Risiken. Die beiden Institute hatten bereits aus eigenem Antrieb zahlreiche organisatorische Massnahmen mit Bezug auf die Einhaltung der Geldwäschereibestimmungen ergriffen. |
| Massnahmen | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Einsetzen eines Prüfbeauftragten (Art. 24a FINMAG) |
| Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
| Kommunikation | Medienmitteilung der FINMA vom 20.7.2018 |
| Entscheiddatum | 13.07.2018 |