Neubewilligung von Banken und Wertpapierhäusern

Die FINMA führt die Bewilligungsverfahren von Banken und Wertpapierhäusern. Dazu stellt die FINMA Wegleitungen zur Verfügung. Diese erleichtern das Vorgehen für die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller und zeigen auf, welche Angaben und Unterlagen erforderlich sind.

Die FINMA empfiehlt Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, ihre konkreten Bewilligungsprojekte anlässlich einer Sitzung mit Vertreterinnen und Vertretern der FINMA vorzustellen, um noch vor Einreichung des Gesuchs eine erste Rückmeldung zu erhalten. Die Gesuchstellenden können sich zum Einreichen ihres Gesuchs von spezialisierten Rechtsanwaltspersonen, von Beraterinnen und Beratern oder von anerkannten Prüfgesellschaften vertreten lassen. Dies ist jedoch nicht Pflicht.

Nach Einreichung des Gesuchs wird dem Gesuchsteller mitgeteilt, welcher FINMA-Mitarbeitende für das Verfahren zuständig ist und welche zusätzlichen Informationen und Unterlagen allenfalls nachzureichen sind.

Die FINMA stellt sicher, dass grundsätzliche Bewilligungshindernisse frühzeitig erkannt werden. Sobald sämtliche relevanten Informationen und Unterlagen vorliegen, prüft und entscheidet die FINMA, ob die Bewilligung erteilt werden kann. Der Gesuchsteller hat eine Mitwirkungspflicht bei der Vervollständigung des Sachverhalts und dem Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen. Die beantragte Bewilligung wird erteilt, wenn sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen zweifelsfrei erfüllt sind oder erfüllt werden können.

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Bewilligungstyp sowie von der Qualität und Komplexität des Gesuchs. Bei Gesuchen mit Auslandbezug ist zudem die Reaktionszeit der relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden zu berücksichtigen.


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