Meldepflichtige Auslandaktivitäten

Bevor eine Bank oder ein Wertpapierhaus im Ausland tätig wird, ist der FINMA Meldung zu erstatten. Dies gilt unter anderem auch bei wesentlichen Änderungen und der Aufgabe der Geschäftstätigkeit.

Die Meldepflicht vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit im Ausland stellt sicher, dass die schweizerischen Banken und Wertpapierhäuser über eine angemessene Organisation und ein gebührendes Risikomanagement sowie über ausreichende Finanzmittel verfügen, um die geplante Geschäftstätigkeit im Ausland auszuüben. Ausserdem ermöglicht sie der FINMA, die neue Tätigkeit im Rahmen der konsolidierten Aufsicht zu bewerten und allfällige Informationsersuchen der ausländischen Aufsichtsbehörden zu beantworten.

Auslösende Faktoren für eine Meldung

Die Meldung ist zu erstatten, sobald ein bewilligtes Institut im Ausland tätig werden möchte, sei dies aufgrund der Errichtung einer physischen Präsenz (Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung, Vertretung) oder aufgrund des Erwerbs oder der Aufgabe von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften.

Die Meldungen müssen unter anderem Folgendes beinhalten:

  • Geschäftsplan, der insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und die Organisationsstruktur beschreibt;
  • Name und Adresse der Geschäftsstelle im Ausland;
  • Namen der mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen;
  • Angaben zur (aufsichtsrechtlichen) Prüfgesellschaft sowie zur zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde.

Meldung bei Änderungen oder Aufgabe der Geschäftstätigkeit

Meldepflichtig sind für schweizerische Banken und Wertpapierhäuser, die im Ausland tätig sind, des Weiteren

  • jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit im Ausland;
  • jeder Wechsel der (aufsichtsrechtlichen) Prüfgesellschaft oder der Aufsichtsbehörde;
  • die Beendigung der Geschäftstätigkeit im Ausland.


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