Die Meldepflicht vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit im Ausland stellt sicher, dass die schweizerischen Banken und Wertpapierhäuser über eine angemessene Organisation und ein gebührendes Risikomanagement sowie über ausreichende Finanzmittel verfügen, um die geplante Geschäftstätigkeit im Ausland auszuüben. Ausserdem ermöglicht sie der FINMA, die neue Tätigkeit im Rahmen der konsolidierten Aufsicht zu bewerten und allfällige Informationsersuchen der ausländischen Aufsichtsbehörden zu beantworten.
Die Meldung ist zu erstatten, sobald ein bewilligtes Institut im Ausland tätig werden möchte, sei dies aufgrund der Errichtung einer physischen Präsenz (Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung, Vertretung) oder aufgrund des Erwerbs oder der Aufgabe von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften.
Die Meldungen müssen unter anderem Folgendes beinhalten:
Meldepflichtig sind für schweizerische Banken und Wertpapierhäuser, die im Ausland tätig sind, des Weiteren