Beschliesst ein Institut seine eigene Auflösung, wird die bestehende Bewilligung gegenstandslos, da die Gesellschaft nur noch einen Liquidationszweck hat. Das aufzulösende Institut bleibt aber bis zur Löschung der Gesellschaft der FINMA-Aufsicht unterstellt.
Bis zur Löschung der Gesellschaft sind die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich weiterhin einzuhalten, sofern sie dem Liquidationszweck nicht entgegenstehen. Das bedeutet unter anderem:
Dem Gläubigerschutz kommt bei der Liquidation einer Gesellschaft besondere Bedeutung zu. So ist das Institut verpflichtet, ihre Gläubiger über die Auflösung der Gesellschaft in Kenntnis zu setzen und zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Gegenüber den aus den Geschäftsbüchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubigern erfolgt dies mit einer besonderer Mitteilung. Unbekannte Gläubiger und solche mit unbekanntem Wohnort sollen hingegen mit einer öffentlichen Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in der statutarisch vorgesehenen Form über die Auflösung des Instituts informiert werden.
Die Löschung der Bank oder des Wertpapierhauses im Handelsregister nach Abschluss der Liquidation muss von der FINMA genehmigt werden. Die dafür erforderliche Bescheinigung stellt die FINMA aus, sobald die Liquidation abgeschlossen ist und die folgenden Bestätigungen der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft vorliegen, namentlich dass
Neben diesen Bestätigungen hat die Prüfgesellschaft der FINMA einen Abschlussbericht über erwähnenswerte Vorkommnisse seit der letzten ordentlichen Berichterstattung einzureichen. Die erfolgte Löschung der Bank oder des Wertpapierhauses im Handelsregister ist der FINMA mitzuteilen.