Hinweise zur Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) und der Geldwäschereiverordnung (GwV) per 1. Oktober 2026

Per 1. Oktober 2026 wird das revidierte Geldwäschereigesetz (GwG; SR 955.0) samt der dazugehörigen Verordnung in Kraft treten. Für die in der Übergangsbestimmung der Verordnung vorgesehene Meldepflicht für FINMA-Bewilligungsträger bzw. FINMA-Beaufsichtigte steht in der EHP ein entsprechendes Formular zur Verfügung. 

Per 1. Oktober 2026 werden bestimmte Beratungstätigkeiten, etwa im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen oder bei der Gründung und Errichtung von nicht operativen Rechtseinheiten, vom GwG erfasst. Diese Regeln gelten auch für FINMA-Beaufsichtigte beziehungsweise FINMA-Bewilligungsträger. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung der Geldwäschereiverordnung (GwV; SR 955.01) vom 26. September 2025 müssen FINMA-Beaufsichtigte bzw. FINMA-Bewilligungsträger, die am 1. Oktober 2026 als Beraterinnen oder Berater tätig sind, dies der FINMA bis zum 1. Dezember 2026 melden.

Die FINMA stellt für die Erfüllung dieser Meldepflicht ein EHP-Formular zur Verfügung. FINMA-Beaufsichtigte beziehungsweise Bewilligungsträger werden ersucht, zu überprüfen, ob sie den zum 1. Oktober 2026 in Kraft tretenden Bestimmungen des GwG für Beraterinnen und Berater unterstehen, und gegebenenfalls unter Verwendung des EHP-Formulars der FINMA bis zum 1. Dezember 2026 Meldung zu erstatten. FINMA-Bewilligungsträger beziehungsweise FINMA-Beaufsichtigte werden gebeten zu beachten, dass sie bestehende Kundinnen und Kunden weiterhin beraten und Aufträge für neue Geschäfte und Dienstleistungen annehmen dürfen.

Backgroundimage