Am 16. Oktober 2026 hat das EDA gestützt auf Art. 5 des Bundesgesetzes über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (
SRVG; SR 196.1) den Anhang der Verordnung über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Venezuela angepasst (Venezuela-Verordnung;
SR 196.127.85). Die Änderung tritt am 16. Oktober 2026 um 9 Uhr in Kraft.
Personen und Institutionen, die in der Schweiz Vermögenswerte von Personen halten, verwalten oder von solchen Vermögenswerten Kenntnis haben, die unter eine Sperrungsmassnahme nach Art. 3 SRVG fallen, müssen gemäss den Vorschriften des SRVG solche Vermögenswerte unverzüglich sperren und der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) melden. Personen und Institutionen umfassen unter anderem die Finanzintermediäre.